1. ALLGEMEINES:
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte - wie insbesondere Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen - mit der ÖKASAN K.H Breyer GesmbH. (in der Folge als "ÖKASAN" bezeichnet), unabhängig davon, ob darauf im Einzelfall individuell Bezug genommen wird oder nicht.
Abweichende und entgegenstehende Vereinbarungen, insbesondere eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ÖKASAN's (in der Folge als "Kunde" bezeichnet), werden nur insoweit Vertragsinhalt, als sie von ÖKASAN ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2. ERSTAUFTRÄGE:
Der Versand von Erstaufträgen erfolgt per Nachnahme oder Vorauskassa.
3. PREISE:
Alle von ÖKASAN generell angegebenen Preise sind bis zur Auftragsannahme unverbindlich. Angebote sind freibleibend.
Aus Kostengründen können Bestellungen erst ab einer Auftragssumme von EUR 200,- exkl. USt. angenommen werden. Wird in besonderen Einzelfällen (z. B. Auftragsergänzungen) ein geringerer Bestellwert akzeptiert, so wird hierfür eine Bearbeitungsgebühr von zumindest EUR 10,- exkl. USt. berechnet.
Aus abwicklungstechnischen Gründen sind überdies bei einigen Artikeln Mindestbestellmengen (MM) bzw. Verpackungseinheiten (VE) verbindlich.
Alle Preise sind freibleibend, solange der Vorrat reicht. Irrtümer vorbehalten
4. AUSLIEFERUNG:
Ohne abweichende Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise ab Lager Wien. Die Zustellung erfolgt durch Post bzw. Paketdienst zu Lasten des Kunden.
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden.
Teillieferungen sind zulässig; Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Zwischenverkäufe sind vorbehalten
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Alle Rechnungen sind netto bei Warenerhalt ohne jeden Abzug zur Baren bzw. für den Empfänger gebührenfreien Einzahlung auf das von ÖKASAN angegebene Konto fällig.
Für den Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in der Höhe von 1,75 % pro Monat zuzüglich die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die sofortige Fälligkeit aller offenen, wenngleich noch nicht fälligen Forderungen ohne jeden Abzug vereinbart. Noch offene Lieferungen und Leistungen werden nur mehr per Nachnahme oder gegen Vorauszahlung ausgeführt.
Gleiches gilt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt, wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eingeleitet oder beantragt wird, gegen ihn das Offenbarungseidverfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird oder der Kunde wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt. In diesem Fall ist ÖKASAN auch berechtigt, von laufenden Lieferverträgen zurückzutreten.
Zahlungen werden ungeachtet anderslautender Widmung nach Wahl von ÖKASAN zunächst entweder auf aufgelaufene Zinsen oder zu ersetzende Kosten und erst danach auf Kapital (Fakturensumme), bei mehreren offenen Rechnungen auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
Jede Aufrechnung gegen Ansprüche ÖKASAN's mit behaupteten Gegenforderungen sowie die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen, aus welchem Grund auch immer, wird ausgeschlossen. ÖKASAN bleibt es unbenommen, jederzeit und ohne Angabe von Gründen Lieferungen nur per Nachnahme oder Vorauskassa auszuführen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT:
Sämtliche von ÖKASAN gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebengebühren Eigentum ÖKASAN's.
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung unter Eigentumsvorbehalt gekaufter Waren ist während der Dauer dieses Vorbehaltseigentums unzulässig.
Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt ÖKASAN's stehender Waren sind ÖKASAN unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben. Bei Gefahr im Verzug sind vom Kunden auf eigene Kosten sofort selbst alle erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zur Wahrung der Interessen ÖKASAN's zu ergreifen.
Die in diesen Bedingungen oder in anderen Normen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht tangiert.
ÖKASAN ist berechtigt, die sofortige Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt ÖKASAN's stehenden Waren zu begehren, wenn der Kunden in Zahlungsverzug gerät, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt, wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eingeleitet oder beantragt wird, gegen ihn das Offenbarungseidesverfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird oder der Kunde wegen des Abschlußes eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt.
Die Zurücknahme der Ware durch ÖKASAN gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, alle Rechte ÖKASAN's aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechts, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.
Bis zum Erlöschen des Vorbehaltseigentums ÖKASAN's gilt der Kunden als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware.
Alle durch die Geltendmachung der Rechte ÖKASAN's aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
7. PRODUKTHAFTUNG:
Die gelieferten Waren bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, den ÖKASAN-eigenen Vorschriften über die Behandlung des Produktes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen Hinweisen erwartet werden kann.
Soweit dies gesetzlich zulässig ist, sind die Ersatzpflichten ÖKASAN's für aus dem Produkthaftungsgesetz abgeleitete Ansprüche aus Sachschäden, die der Käufer als Unternehmer erleidet, und Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 Produkthaftungsgesetz).
Der Kunde ist bei sonstigem Verlust allfälliger Regreßansprüche verpflichtet, ÖKASAN über geltend gemachte Ansprüche von Geschädigten unverzüglich und detailliert in Kenntnis zu setzen und ÖKASAN im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sofort nach Klagszustellung den Streit zu verkünden.
Sollte der Kunde Kenntnis von Fehlern des Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes erhalten, ist er zur unverzüglichen Bekanntgabe dieser Fehler an ÖKASAN unter Angabe von näheren Details über den Erwerb des Produktes bei ÖKASAN (Datum, Lieferschein, Geräte-Nummer, Rechnungs-Nummer usw.) verpflichtet. Im Falle der Weiterveräußerung des Produktes an einen Wiederverkäufer verpflichtet sich der Kunde, den Verzicht gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz sowie die oben erwähnten Verpflichtungen zur unverzüglichen Fehlermeldung und zur Mitteilung über Ansprüche von Geschädigten an seinen Käufer zu überbinden und diesen wiederum in gleicher Weise zur Weiterüberbindung zu verpflichten.
Für den Fall, daß eine solche Überbindung unterbleiben sollte, verpflichtet sich der Kunde, ÖKASAN hinsichtlich aller Ersatzansprüche, die ÖKASAN aus der Produkthaftung gegenüber Unternehmern treffen und hinsichtlich aller das Produkt betreffenden Ersatzansprüche vollkommen schad- und klaglos zu halten sowie zum Ersatz aller Kosten, die ÖKASAN im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung entstehen.
ÖKASAN erklärt ausdrücklich den Ausschluß der Schutzwirkung zugunsten Dritter. Sollte der Kunde im Rahmen der Produkthaftung von dritter Seite in Anspruch genommen werden, verzichtet er ÖKASAN gegenüber ausdrücklich auf Regreß.
8. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ:
Mängelrügen jedweder Art, insbesondere hinsichtlich der Menge und der Güte der Ware und Rügen wegen Lieferung einer anderen Ware als bestellt und daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluß schriftlich und eingeschrieben innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort laut Lieferschein geltend gemacht werden. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Ware als einwandfrei übernommen.
Transportschäden müssen sofort in geeigneter Form und nachweisbar festgehalten werden.
Nach Veräußerung der Ware sowie im Falle irgendwelcher Änderungen an der Ware ohne Wissen und/oder Zustimmung ÖKASAN's sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden jedenfalls ausgeschlossen.
Bei berechtigten Mängelrügen wird ÖKASAN unter Ausschluß aller weitergehenden Forderungen des Kunden nach Wahl ÖKASAN's entweder Ersatzlieferungen leisten, den Mangel beheben oder Gutschrift für die beanstandete Ware erteilen.
Ersatzlieferungen erfolgen stets nur ab Lager gegen Berechnung der aktuellen Manipulations- und Versandspesen.
Rücksendungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen werden. Sendungen an ÖKASAN werden nur frei akzeptiert.
9. SONSTIGES:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Käufers gegenüber ÖKASAN ist Wien.
Für alle eventuell zwischen ÖKASAN und dem Kunden entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des für Wien zuständigen Gerichtes in Handelssachen vereinbart.
Der Kunde verpflichtet sich weiters, alle im Zusammenhang mit allfälligen Vertragsverletzungen auflaufenden Kosten, insbesondere auch der rechtsfreundlichen Vertretung ÖKASAN's auch ohne gerichtlichen Zuspruch (auf Basis der autonomen Honorarrichtlinien in der jeweils letztgültigen Fassung) zu tragen bzw. diese ÖKASAN bei deren allfälliger Inanspruchnahme unverzüglich zu ersetzen.
10. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN:
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung zwischen ÖKASAN und dem Kunden unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt.